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Cybercrime

Mit dem rasanten Fortschritt der Informationstechnik sind die Gefahren, die vom Cybercrime ausgehen, gewachsen. Bei einem weiten Verständnis fallen hierunter alle Straftaten, die unter Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik oder gegen diese begangen werden.

Verbreitet ist auch die Differenzierung zwischen Computerkriminalität und Internetkriminalität, d.h. von Straftaten, bei denen Tatmittel oder Tatobjekt ein Computer bzw. das Internet ist. In Deutschland wurde auf neue Kriminalitätsformen mit der Ergänzung traditioneller Strafvorschriften für die Fälle der „digitalen“ Begehung reagiert. Zu nennen ist etwa der Computerbetrug (§ 263a StGB), das Ausspähen und Abfangen von Daten und die Datenhehlerei (§§ 202a, 202b, 202c, 202d StGB) sowie  die Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB). Hinzu treten zahlreiche weitere traditionelle Strafvorschriften, die „digital“ begangen werden können, wie die Erpressung (§ 253 StGB) durch sog. Ransomware. Nicht nur bei Unternehmen, sondern auch bei Privatpersonen können diese Straftaten große Schäden. Dem Gefährdungs- und Schadenspotenzial muss nicht nur der Gesetzgeber andauernd Rechnung tragen, sondern auch die Sicherheitsbehörden müssen Kooperationen auf- und ausbauen sowie die Bevölkerung und Unternehmen über aktuelle Gefährdungslagen informieren.